Mit einem kaufgeschäft über grundeigentum verbundene kosten
1. Verkäufer
Bei einem Verkauf kommen auf den Eigentümer folgende Kosten zu:
Maklerprovision, Das ist gewöhnlich ein Prozentsatz auf den Verkaufspreis und kann je nach Maklerbüro und Höhe des Preises der Immobilie schwanken. In Sotogrande und Umgebung liegt der Satz im Allgemeinen bei 5% des endgültigen Verkaufspreises.
Auflassung und Steuern
Die für die Auflassung auf den verkaufenden Grundeigentümer entfallenden Kosten hängen davon ab, ob Kostenübernahme nach Gesetz oder zulasten des Käufers vereinbart wird:
1. Bei Kostenübernahme nach Gesetz (spanisches Zivilgesetzbuch– Código Civil) sind vom Verkäufer die Notariatsgebühren für die Ausfertigung des notariellen Kaufvertrags (erste Ausfertigung) zu begleichen, die übrigen Notariatsgebühren entfallen auf den Käufer. Die Notariatsgebühren werden nach dem Geschäftswert des Kaufgeschäfts und der Anzahl der Blätter der Urkunde festgesetzt.
Üblich ist jedoch, zu vereinbaren, dass alle Kosten zulasten des Käufers gehen sollen, mit Ausnahme der von der Gemeinde erhobenen Steuer auf den Wertzuwachs von Grundstücken (Plusvalía municipal).
2. Bei der Plusvalía municipal oder Steuer auf den Wertzuwachs von Baugrundstücken (IIVTNU) handelt es sich um eine von der Gemeinde erhobene Steuer auf den Wertzuwachs des Grundstücks vom Zeitpunkt des Erwerbs bis zum Zeitpunkt des Verkaufs.
3. Ferner sind vom Verkäufer bis zum Tag der Errichtung des notariellen Kaufvertrags alle Steuern, Abgaben und Nebenkosten für die Immobilie zu begleichen, wie Grundsteuer (IBI), Abgaben an die Gemeinde für Müllabfuhr oder sonstige für die Immobilie fällig werdende sowie Umlagen der Eigentümergemeinschaft, Strom, Wasser, Telefon etc.
In Fällen, in denen diese Aufwendungen zum Datum des Verkaufs nicht exakt bestimmt werden können, ist es üblich, dass der Käufer oder dessen gesetzlicher Vertreter eine Summe zur Begleichung solcher eventuell anfallender Kosten von der letzten Zahlung auf den Kaufpreis einbehält.
2.- Käufer
Im Allgemeinen liegen die mit dem Kauf von Grundeigentum verbundenen Aufwendungen für den Käufer in einer Höhe von ca. 11-13 % des Kaufpreises. Es handelt sich dabei um folgende:
1.-Direkte Steuern auf das Kaufgeschäft (dabei gibt es zwei verschiedene Fälle):
A.- Steuer auf Vermögensübertragungen: (ITP) 7% in Andalusien.
In Andalusien beträgt der anzuwendende Satz dieser Steuer für Wohnimmobilien oder Immobilien aus zweiter Hand 7 % des Immobilienwerts und die Steuer ist vom Käufer zu bezahlen.
Seit dem 1. Januar 2022 ist diese Steuer, gemäß Vorschrift des Gesetzes 11/2021 über Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Steuerhinterziehung, auf der Grundlage des jeweils höheren Betrags, aus dem vom Katasteramt bescheinigten Richtwert und dem im notariellen Kaufvertrag niedergelegten Wert, zu bemessen. (7 % auf den jeweils höheren Wert).
B.- IVA – spanische Umsatzsteuer Diese kommt statt der Steuer auf Vermögensübertragungen auf den Verkaufspreis zur Anwendung bei Immobilien, die direkt vom Immobilienentwickler verkauft werden. Diese beiden Steuerarten schließen sich gegenseitig aus.
Im Allgemeinen beträgt beim Erstverkauf von Wohnimmobilien die Umsatzsteuer auf die neuerrichteten Immobilien 10 % auf den Kaufpreis, zuzüglich 1,2 % Steuer auf beurkundete Rechtsgeschäfte.
Für unbebaute Grundstücke, Gewerbeimmobilien oder kommerziell zu nutzende Garagenplätze im Eigentum eines Immobilienentwicklers oder einer juristischen Person, beträgt die zu bezahlende Umsatzsteuer 21 %, zuzüglich 1,2 % Steuer auf beurkundete Rechtsgeschäfte.
3.- Sonstige Aufwendungen
A.- Grundbuchgebühren – Die Grundbuchgebühren sind vom Käufer zu tragen. Ihre Berechnung erfolgt auf der gleichen Bemessungsgrundlage wie die Notariatsgebühren.
B.- Notariatsgebühren – Laut Gesetz sind die Kosten für die Ausfertigung der notariellen Beurkundung des Kaufgeschäfts, oder für die erste Ausfertigung der Auflassungsurkunde, vom Verkäufer zu tragen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes, wobei üblich ist, dass die Übernahme aller Notariatsgebühren durch den Käufer vereinbart wird.
C.- Anwaltshonorar – Die Vergütung des zum Kaufgeschäft hinzugezogenen Rechtsanwalts beträgt üblicherweise ca. 1 % des Kaufpreises, je nach Anwalt und Grundstückspreis.
(Diese Informationen dienen lediglich der Orientierung und können Änderungen unterliegen. Die angegebenen Steuersätze sind die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung unserer Web gültigen. Wir empfehlen Ihnen dringend, sich anwaltlich beraten zu lassen, damit die Steuern und Nebenkosten genau und konkret für das von Ihnen anvisierte Objekt eingeschätzt werden können.)
So gehen wir bei einem Verkauf Ihres Grundeigentums vor:
Wenn Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung verkaufen möchten, setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung, um einen Besuch des Objekts zu vereinbaren und die aktuellen Verkaufsbedingungen für Wohnimmobilien zu besprechen. Auf der Grundlage unserer langjährigen Erfahrung als Immobilienmakler in Sotogrande und Umgebung erhalten Sie von uns eine ehrliche Einschätzung zum Wert Ihres Hauses oder Ihrer Wohnung.
Um Ihr Objekt in unser Portefeuille aufzunehmen, brauchen wir:
- Eine Abschrift der Eigentumsurkunde oder einen unbeglaubigten Grundbuchauszug (Nota simple).
- Eine Kopie der letzten Grundsteuerrechnung (IBI).
- Kopie der letzten Umlagenrechnung der Eigentümergemeinschaft.
- Kopie von Personalausweis, Aufenthaltstitel oder Reisepass des Eigentümers.
- Unterzeichnete Provisionsvereinbarung
- Energieausweis für das Objekt
Unsere Vergütung für den Verkauf Ihrer Immobilie beträgt 5 % zzgl. Umsatzsteuer (IVA) auf den endgültigen Verkaufspreis.